Allgemeine Geschäftsbedingungen


Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, nachfolgend der Kunde genannt, und je nach gebuchter Reise, des Unternehmens Reisebüro Siefert e.K. Inh. Hans Siefert bzw. KOFLER-Reisen e.K. Inh. Siegfried Kofler nachfolgend „Reisevaranstalter“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, elektronisch, durch E-Mail oder Fax erfolgen. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder per Post etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax oder E-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Reiseveranstalter bestätigt. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einzustehen.

1.3. Bei Reiseanmeldungen über das Internet bietet der Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „Kostenpflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 5 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Reiseveranstalter nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

3. Pass‐, Visa‐ und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass‐ und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Reiseveranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Nach Abschluss des Reisevertrages bis zu einem Reisepreis von 999,00 Euro/Pers. sind 50,00 Euro/Pers., ab einem Reisepreis von

1.000,00 Euro/Pers. - 100,00 Euro/Pers. und ab einem Reisepreis von 2.000,00 Euro/Pers. - 150,00 Euro/Pers. nach Aushändigung des

Sicherungsscheines zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. Sonderregelung bei Konzerten,

Musicals und sonstigen Musikveranstaltungen mit Eintrittskarten: Bei Tagesfahrten ist nach Abschluss des Reisevertrages der Gesamtreisepreis

zu zahlen. Bei Mehrtagesfahrten beträgt die Anzahlung 150 Euro/Person.

4.2. Der Restbetrag ist 21 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr gem. Ziffer 13 (siehe unten) abgesagt werden kann. Zeitgleich mit der Anzahlung sind die fälligen Prämien für vermittelte Versicherungen in voller Höhe zu leisten.

4.3. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 200,- nicht, so wird der Gesamtpreis 21 Tage und bei Tagesfahrten mit Eintrittskarten sofort nach Abschluss des Reisevertrages, ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.

4.4. Vertragsabschlüsse drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen (soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen) und des Sicherungsscheins.

4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An‐ und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.

5. Leistungen und Pflichten

5.1. Der Reiseveranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Der Reiseveranstalter darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Der Reiseveranstalter hat Informationspflichten vor der Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach §651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn durch den Reiseveranstalter gemachten Angaben nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.

5.4. Der Reiseveranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Reiseveranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

5.5. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

5.7. Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Einganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich.

6. Unerhebliche/erhebliche Leistungsänderungen

6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden z. B. durch E‐Mail, Fax oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Reiseveranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot vom Reiseveranstalter als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Reiseveranstalter geringere Kosten, so ist dem Reisenden der Mehrbetrag auf die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

7. Preiserhöhung vor Reisebeginn

7.1. Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen-, oder Flughafengebühren) oder geänderter und für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen.

Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Reiseveranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, oder per Post etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

8.2. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

8.4. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts beim Reiseveranstalter oder dem Vermittler.

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter vom Reisenden grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen, ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn, verlangen:

a) bei Buspauschalreisen

bis zum 42. Tag vor Reisebeginn 10% (mind. jedoch 30,- Euro)

ab 41. Kalendertage vor Reisebeginn 30 %

ab 21. Kalendertage vor Reisebeginn 50 %

ab 14. Kalendertage vor Reisebeginn 70 %

ab 6. Kalendertage vor Reisebeginn 90 %

b) bei Flusskreuzfahrten

bis 60 Tage vor Reisebeginn 20 %

ab 59. Kalendertage vor Reisebeginn 40 %

ab 29. Kalendertage vor Reisebeginn 60 %

ab 14. Kalendertage vor Reisebeginn 80 %

am Anreisetag 95 %

Maßgeblich ist bei kombinierten Reisen die konkrete Bezeichnung der Reise im Prospekt, Katalog bzw. Internet.

9.3. Bei gekauften Musical-, Konzertkarten oder sonstigen Veranstaltungstickets besteht kein Widerrufsrecht. Bei Stornierungen von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Musical-, Konzertkarten oder sonstige Veranstaltertickets enthalten sind, ist zu den oben genannten Stornierungsgebühren der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten.

9.4. Erfolgt die Stornierung einer Buchung nur teilweise (Anzahl, Personen, Leistungen), beziehen sich obige Entschädigungssätze auf die Differenz der Rechnungssummen.

9.5. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

9.6. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.2. bis 9.5. entsprechend angewandt.

9.7. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Reiseveranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

9.8. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

10. Kinderermäßigungen

Bei Busreisen werden folgende Kinderermäßigungen gewährt: Kinder im Alter von 2 bis 11 Jahren erhalten grundsätzlich eine Ermäßigung von 10 % auf den Grundpreis einer Reise. In Begleitung zweier Erwachsener und bei Unterbringung in deren Zimmer erhält ein Kind bis 11 Jahre eine Ermäßigung von 30 % des Grundpreises. Zusatzleistungen (Eintrittskarten o. ä.) unterliegen gesonderten Regelungen, die von Reise zu Reise unterschiedlich sein kann.

11. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

11.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Reiseveranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

11.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von pauschaliert 25 EUR verlangen, soweit der Reiseveranstalter nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

12. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises. Der Reiseveranstalter ist aber verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

13. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

13.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/ oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

13.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

14. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

14.1. Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. Sofern nicht anders angegeben, beträgt die Mindestteilnehmerzahl bei dem Reiseveranstalter 20 Teilnehmer.

14.2. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Reiseveranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb von 21 Tagen, bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 7 Tage – jeweils vor Reisebeginn zu erklären.

14.3. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, geht der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren.

14.4. Der Reiseveranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

15. Rücktritt vom Reiseveranstalter bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

15.1. Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

15.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

16. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

16.1. Mängelanzeige durch den Reisenden

Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Reiseveranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

16.2. Adressat der Mängelanzeige

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Reiseveranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Reiseveranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E‐Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

16.3. Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen oder Kreuzfahrten sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R) der zuständigen Fluggesellschaft, Reederei und dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung vorzunehmen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung oder unserem Bordpersonal anzuzeigen.

16.4. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 16.2. (siehe oben). Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

16.5. Minderung

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.

16.6. Kündigung

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Reiseveranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

16.7. Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Reiseveranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

16.8. Anrechnung von Entschädigungen

Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

17. Haftungsbeschränkung

17.1. Die vertragliche Haftung vom Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

17.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

17.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

18. Verjährung – Geltendmachung

18.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

18.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

19. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

19.1. Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

19.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online- Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon: +49 785179579 40, Telefax: +49 7851 79579 41 Internet: www.verbraucher-schlichter.de, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de

20. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen vom Reiseveranstalter gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen den Reisenden, der ein Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand der Sitz vom Reiseveranstalter vereinbart. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn sich Abweichendes aus Abkommen, Übereinkommen oder Verordnungen ergibt.

21. Datenschutz

Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Nähere Informationen dazu, wie wir Ihre persönlichen Daten schützen, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Website https://www.siefert-reisen.de/datenschutz-siefert.html

22. Sonstige Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge (lt. § 306 BGB).

(Stand: November 2020)

 

REISEVERANSTALTER:

Reisebüro Siefert e. K.
Inh. Hans Siefert
Hirschhorner Str. 2
64760 Oberzent
Tel.: 06068 / 2778 Fax: 06068 / 2960
E-Mail: info@siefert-reisen.de
HRA: 70769 Darmstadt

 

Kofler Reisen e.K.
Inh. Siegfried Kofler
Stockwiesenstr. 31
64739 Höchst/Odw. OT Hummetroth
Tel. 06163 / 9345-0 Fax. 06163 / 9345-20
E-Mail: kontakt@kofler-reisen.de
HRA: 70257 Darmstadt